Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Angebot

Wir vermieten ausschließlich zu den nachstehenden Vertragsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Gerüste gelten die Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit vorsorglich widersprochen.

Abweichungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Das Angebot ist im gesetzlichen Sinne freibleibend. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die angegebenen Mietpreise für vier Wochen Vorhaltezeit, einschließlich An- und Abfuhr, sowie Auf- und Abbau des Gerüstes. Jede weitere angefangene Woche wird mit 5 % des Gesamtpreises berechnet.

Technische Angaben und Beschreibungen des Objektes sind unverbindlich. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen, oder wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. Statische Nachweise sind nicht in den Einheitspreisen enthalten. Die Kosten für eine prüffähige Statik, die Prüfung der Statik und die Abnahme der Leistungen werden bauseits getragen bzw. gesondert berechnet.

 

2. Auftrag

Aufträge sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie innerhalb einer Frist von 14.Tagen nach Auftragseingang von uns schriftlich bestätigt werden. Ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgeblich. Die Auftragsbestätigung muss vor Beginn der Arbeiten vom Auftraggeber unterzeichnet und zurückgesandt werden.

Eine Minderung des Leistungsumfanges um mehr als 20 % berechtigt uns, den Einheitspreis angemessen zu erhöhen. Bei nachträglich geforderten Teilmontagen und -demontagen, Gerüständerungen und -ergänzungen, sowie Wiederinstandsetzungen der Gerüste und der vorgehangenen Planen gehen die zusätzlich anfallenden Lohnkosten und die An- und Abfahrten zu Lasten des Auftraggebers.

Für die Ausführung der Arbeiten wird nach Ablauf der vereinbarten Termine ohne Erklärung eine Nachfrist von 21 Tagen in Lauf gesetzt. Frühestens mit Ablauf der Nachfrist können wir in Verzug gesetzt werden. Bei Verzug oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung beschränken sich die Rechte des Auftraggebers darauf, sich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zu lösen. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, haftet der Auftragnehmer nur, soweit der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragsnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters beruht. Unvorhergesehene Ereignisse, die uns die Erfüllung unserer Leistungspflicht technisch und wirtschaftlich unmöglich machen oder erschweren und die wir nicht zu vertreten haben, berechtigen uns ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Termin angemessen hinauszuschieben, ohne dass der Auftraggeber Schadensersatz beanspruchen kann.

Das Einholen von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen kann nach den neuesten Verordnungen nur bauseits direkt vom Eigentümer der Immobilie erfolgen. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Beleuchtung der Gerüste ist nicht in unseren Einheitspreisen enthalten und sollte aus wirtschaftlichen und haftungsrechtlichen Gründen bauseits erfolgen (Haftung liegt beim Auftraggeber)!

Der Auftraggeber hat für freie Zufahrt zur Baustelle zu sorgen, so dass die Montage des Gerüstes ohne Unterbrechung erfolgen kann. Eine entsprechende Halteverbots-/Ladezone ist für den Auf- sowie Abbau Bauseits zu stellen. Die notwendigen Vorbereitungen, wie Unterbau, Elektroanschlussmöglichkeiten etc. müssen bauseitig bereits getroffen sein. Vor Beginn der Gerüstarbeiten müssen hervorstehende Leuchtreklamen oder Vordächer (über 2,30m Breite) demontiert werden, wenn keine kostenpflichtigen Überbrückungen vereinbart worden sind. Die Kosten einer eventuellen Verzögerung hat der Auftraggeber zu tragen.

Der AG hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurück zu geben. Ist das Gerüst zum vorgegebenen Abbautermin nicht besenrein sind wir berechtigt den Abbau abzulehnen oder eine kostenpflichtige Reinigung durchzuführen. Im Interesse des AG wird die Anwesenheit des AG oder eines Vertreters des AG zum Abbautermin empfohlen. Der AG steht für alle, während der Gebrauchsüberlassung, eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial, ohne Rücksicht auf ein Verschulden ein. Es sei denn, er weist nach, dass wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben oder natürlicher Verschleiß, bei vertraglicher Nutzung, Ursache war.

Das Verschließen der Ankerlöcher in der Fassade erfolgt bauseits. Wenn diese Arbeiten auf Wunsch des Auftraggebers durch uns erfolgen, können wir keine Gewähr für die Qualität der Ausführung übernehmen (z. B. Farb- und Strukturunterschiede).

 

3. Freigabe von Gerüsten / Freimeldungsfristen

An- und Abrüsttermine sind aus organisatorischen Gründen rechtzeitig mitzuteilen.

Die Freigabe von Gerüsten aller Art muss mindestens drei Werktage vor Beendigung der Gebrauchsüberlassung bei uns schriftlich vorliegen. Verspätete oder kurzfristige Abbaufristen gehen zu Lasten des AG.

Zwingt ein Notfall den Abbau vor dieser Frist, berechnen wir diesen Mehraufwand, für Umplanung, an den AG weiter.

Die Vorhaltezeit verlängert sich bis zur endgültigen Abbauzeit, kann aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, das Gerüst nicht nach Ablauf der Freimeldungsfrist oder zum freigemeldeten Termin abgebaut werden. Die An- und Abfahrtskosten eines Einsatzes, an dem nicht fristgemäß abgebaut werden kann, trägt der AG.

 

4. Schäden an einzurüstenden Sachen und Gewährleistung

Wir haften nur für Schäden, an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe dieser, wenn uns grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt.

Für Schäden an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe dieser, die witterungsbedingt oder durch unbefugte Personen entstehen haftet allein der AG.

Für offensichtliche Schäden aller Art die nicht sofort bei uns angezeigt werden ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen. Bei anderen Schäden verlängert sich diese Frist auf drei Werktage nach ihrer Entstehung.

Wir haften nicht für Schäden, welche aufgrund von Fehlinformationen von Seiten des AG bzgl. Statik und Tragfähigkeit von Gebäude- oder Geländeteilen entstehen. Für fehlerhaft aufgestellte Gerüste übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Gewährleistung besteht grundsätzlich nur für die Dauer der Standzeit der Gerüste.

 

5. Höhere Gewalt und sonstige Vertragsbedingungen

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles der Vertragsleistung ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbot, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperre, Störung der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände gleich, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und zwar einerlei, ob sie bei der CW Bauservice, dem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten.

Den Mitarbeitern der CW Bauservice, muss zu den vereinbarten oder üblichen Arbeitszeiten freier Zugang zum Leistungsort gewährleistet werden. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert nach Zeitaufwand berechnet.

Das gleiche gilt für etwaige erforderliche Räumungsarbeiten zur Vorbereitung der eigentlich beauftragten Arbeiten.
Schutz- und Fanggerüste, sowie eventuell erforderliche Rüstungen auf und in Dächern für z.B. Erker, Schornsteine, Rückseiten von Giebeln etc. sind nur dann im Preis enthalten, wenn sie gesondert aufgeführt sind.
Gerüste dürfen nur für die im Angebot bzw. Auftrag festgelegten Zwecke benutzt werden. Bauliche Veränderungen am Material, an den Verankerungen oder das Anbringen von Schutznetzen etc. dürfen nur durch den Auftraggeber vorgenommen werden.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Gerüst arbeitenden Gewerke über die Art und den Umfang des Gerüstes zu informieren und die Gerüste entsprechend den aktuellen Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten zu nutzen oder nutzen zu lassen.

Die Genehmigungen zur Sondernutzung öffentlichen Grundes, fremder Grundstücke und Gebäude sowie Kosten für zu isolierende Anschlüsse von Stromleitungen sind vom Auftraggeber vor Aufstellung des Gerüstes einzuholen bzw. zu veranlassen. Mögliche Gebühren trägt der Auftraggeber.

Die Beleuchtung und die Absicherung des Gerüstes erfolgt ausschließlich auf Gefahr und zu Lasten des Auftraggebers.

 

6. Zahlungsbedingungen

Hinweis: Der Gesetzgeber verlangt bei Rechnungen an Privatpersonen eine Aufbewahrungsfrist von mind. 2 Jahren!

Direkt nach Gerüsterstellung ist der gesamte Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 10 Kalendertagen  sofort zu zahlen. Für Neukunden werden die Zahlungsziele in der Regel verkürzt und gesondert schriftlich fixiert.

Ist der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder entstehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so sind wir berechtigt Vorauskasse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz für bereits entstandene Aufwendungen zu fordern.

Vor vollständiger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Leistung aus irgendeinem laufenden Vertrag zwischen den Vertragsparteien verpflichtet. Der Zahlungsschuldner kommt ohne Mahnung mit Ablauf des  10. Tages nach Zugang der Rechnung in Verzug. Von diesem Tag an werden Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Zinssätze für Überziehungskredite unserer Hausbank fällig. Weiterhin wird das Gerüst nach Ablauf des Zahlungsziels kostenpflichtig gesperrt und nach weiteren 14 Tagen demontiert. Alle Kosten und Folgekosten gehen in solchen Fällen zu Lasten des Schuldners!

Sicherheitseinbehalte und Gewährleistungen gelten als ausgeschlossen. Sie sind im Gerüstbau unüblich, da die Leistung mit der Demontage vollständig erbracht wurde und keine Garantie erfordert.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zurückhaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Sollte der Auftraggeber nicht zahlungsfähig sein, so tritt er seine finanziellen Rechte an diesem Objekt an uns ab (z. B. Garantieeinbehalt). Bei Zahlungsverzug haftet der unterzeichnende Geschäftsführer des Auftraggebers mit seinem gesamten Privatvermögen gegenüber dem Auftragnehmer.

 

7. Haftung

Der Auftraggeber darf die Gerüste oder andere Mietgeräte nicht weitervermieten oder an Dritte weitervergeben. Die nach DIN 4420 und DIN 18451 montierten Gerüste dürfen nicht ohne Zustimmung des Vermieters verändert oder mit Planen versehen, insbesondere dürfen Gerüstverankerungen nicht entfernt oder freigestemmt werden. Die Haftung obliegt dem Auftraggeber auch, wenn die Gerüstteile während der Mietzeit durch fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung und Benutzung ungeeigneter Betriebsmittel beschädigt werden. Er hat sämtliche daraus resultierende Kosten zu tragen bzw. Schadensersatz zu erbringen. Gleiches gilt bei Verlust oder Diebstahl während der Mietzeit. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist durch den Auftraggeber ein entsprechender Ausgleich für entgangene Mieteinnahmen zu leisten.

Das Gerüstmaterial bzw. andere Mietgeräte bleiben auch bei Haftpflichtschäden Eigentum des Vermieters und dürfen nicht als Sicherheitspfand eingezogen werden. Jegliche Zurückhaltung ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Haftpflichtschäden mit der Rechnungssumme zu verrechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Während der Mietzeit obliegt dem Auftraggeber/Mieter die Haftung bei Feuer und Diebstahl. Wünscht der Auftraggeber eine Versicherung, so sind die entsprechenden Versicherungsprämien von ihm zu tragen. Der Versicherungsvertrag läuft in diesem Fall auf unseren Namen.

Kann bei Regen, Schnee, Eis und Sturm das Gerüst nicht demontiert werden, wird für die dabei entstehende Verunreinigung der Fassade keine Haftung übernommen. Durch uns verursachte Schäden werden von unserer Haftpflichtversicherung gedeckt.

 

8. Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Berlin. Für sämtliche Uneinigkeiten ist der ausschließliche Gerichtsstand Berlin. Es gilt stets Deutsches Recht als vereinbart. Jede Bestimmung gilt für sich allein (§139 BGB).

 

9. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Sollten die gesetzlichen Regeln nicht im ausreichenden Maße die vorhandenen Bestimmungen ersetzen, verpflichten sich die Parteien unwirksame oder nichtige Klauseln durch rechtswirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Das gleiche gilt, falls der Vertrag eine ergänzungsbedürftige Lücke enthalten sollte.

Unsere Vertragsbedingungen behalten ihre Wirksamkeit gegenüber Unternehmern auch dann, wenn sie gegenüber Verbrauchern im Sinne des BGB unwirksam sein sollten.

Wir behalten uns vor, jederzeit inhaltliche Änderungen vorzunehmen; Irrtümer vorbehalten. Mit Annahme des Angebotes werden sämtliche hier aufgeführten Vertragsbedingungen anerkannt.